Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL)
I. Allgemeines / Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die Hinweise in den zwischen uns und dem Besteller abzuschließenden Verträgen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AVL abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AVL gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVL abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Verkaufs- bzw. Liefervertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform.
(3) Soweit in diesen AVL Schriftform vorgesehen ist, genügt bei Auftragsbestätigungen und Bestellungen auch ein Telefax ohne Unterschrift oder eine E-Mail unsererseits.
(4) Bei einer Auftragsfertigung haftet unser Auftraggeber bei den von Ihm vorgegebenen Rezepturen und/oder der von ihm vorgegebenen Ausstattung dafür, dass Schutzrechte Dritter durch die Fertigung und/oder Ausstattungen nicht verletzt werden. Er hat uns gegebenenfalls von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin freizustellen.
(5) Unsere AVL gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §14 BGB bzw. § 310 BGB.
II. Produktbeschaffenheit / Muster / Herstellerangaben / Beratungsleistungen / Angebot / Angebotsunterlagen / Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Unter Zugrundelegung unserer AVL führen uns erteilte Aufträge erst dann zum Vertragsabschluss, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind, oder wenn wir mit der Vertragsausführung oder mit Lieferungen begonnen haben. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
(2) Auch bei von uns bestätigten Aufträgen sind wir von einer Lieferverpflichtung entbunden, wenn uns die Lieferung oder Teillieferung wegen unvorhergesehener unverschuldeter Hindernisse unmöglich ist oder wird. Solche Gründe sind z.B. behördliche Anordnungen, höhere Gewalt oder Ausbleiben der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung.
(3) Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sowie Muster – insbesondere Flüssig- und Pastenmuster von Werkstoffen oder Granulatmuster -, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S. der §§ 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. Proben gelten als unverbindliche Anschauungsmuster. An unseren Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen dem Besteller zugeleiteten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
(4) Beratungsleistungen durch unsere Mitarbeiter und Vertreter erfolgen nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über die Eignung und Anwendung unserer Produkte für bestimmte Verfahren und Zwecke sind unverbindlich und begründen gleichfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S. der §§ 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. Wir können wegen der unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung unserer Produkte keine Garantie hinsichtlich Gleichmäßigkeit der Wirksamkeit und Wirkungsweise eines Produktes abgeben. Der Abnehmer ist in jedem Falle verpflichtet, sich durch eigene Versuche von der Wirkungsweise und der Brauchbarkeit der gelieferten Ware für die von Ihm vorgesehene Verwendung zu überzeugen.
(5) Da die Verarbeitungsbedingungen und die Anwendungsgebiete für unsere Erzeugnisse sehr unterschiedlich sind, können wir mit unseren Verarbeitungsanleitungen nur allgemeine Richtlinien geben. Werden spezielle Anforderungen gestellt, die außerhalb der in den Verarbeitungsanleitungen angesprochenen Anwendungsbereichen und Arbeitsverhältnissen liegen, sind wir zum Zwecke der Unterstützung zur weitergehenden Beratung bereit; rechtliche Verpflichtungen unsererseits, gleich welcher Art, werden hierdurch nicht begründet. Verbrauchsangaben in unseren Verarbeitungsanleitungen sind mittlere Erfahrungswerte.
(6) Polytec PT übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Besteller geschlossen.
III. Lieferfristen
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung der technischen Fragen des Auftrages. Letztes gilt auch für Liefertermine.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten, die unsere Lieferverpflichtung gegenüber dem Besteller beeinflussen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
(4) Der Besteller ist im Falle unseres Verzugs nach Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und, wenn ihm wegen unseres Verzugs ein Schaden entstanden ist, unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
(5) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1/2 v.H. des Nettorechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
(6) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
(7) Etwaige Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen oder der Nichtbelieferung sind unbeschadet der Regelung in Absatz (4) auf maximal den doppelten Nettorechnungswert der betroffenen Ware beschränkt, sofern der oder die Geschäftsführer oder einer unserer Mitarbeiter die Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Lieferung fahrlässig herbeigeführt hat.
IV. Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ausschließlich Verpackung und Versand ab Waldbronn oder nach unserer Wahl vom nächstgelegenen Flughafen. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2) Der Besteller gerät in Verzug, wenn er Zahlungen nicht spätestens 15 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht, soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Abweichend von Absatz (1) gerät der Besteller auch in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der Käufer nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet. Rechnungen sind ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir behalten uns vor, Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme vorzunehmen, insbesondere bei Erstaufträgen oder nach Überschreitung von Zahlungsfälligkeiten.
(3) Zahlungen gelten bei uns erst dann als eingegangen, wenn wir über sie verfügen können.
(4) Der Besteller kann mit einer Gegenforderung uns gegenüber nur dann aufrechnen, wenn sie unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist. Außerdem ist er in einem solchen Falle zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens durch uns, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank an uns zu entrichten.
(6) Ausstehende Lieferungen können wir vom rechtzeitigen Eingang der Bezahlung fälliger Forderungen abhängig machen. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabmindern, können wir vom Vertrag zurücktreten, unabhängig von Fälligkeiten, die sofortige Bezahlung oder die Herausgabe der bereits gelieferten Ware verlangen.
V. Gefahrübergang / Versicherungen / Verpackungen
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
(3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
(4) Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die Teillieferung für ihn unzumutbar ist.
(5) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen von uns gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zu stehenden Forderungen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erbringt der Besteller den entsprechenden Nachweis nicht, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers entsprechend zu versichern.
(3) Der Besteller darf den Liefergegenstand im Rahmen seines Unternehmens entgeltlich veräußern, nicht jedoch verpfänden, zur Sicherung Dritten übereignen oder sonst wie hierüber zum Nachteil des vorbehaltenen Eigentums verfügen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns dadurch entstandenen Schaden.
(5) Der Besteller tritt für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware bzw. des mit ihr hergestellten Produkts schon jetzt, ohne dass es im Einzelfalle einer weiteren Vereinbarung bedarf, die aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache/Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach vorangegangener Mahnung unter Fristsetzung zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe an uns verpflichtet. Die anlässlich einer Rücknahme oder Herausgabe entstehenden Kosten trägt der Besteller. Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts durch uns sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VII. Mängelansprüche
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt VIII wie folgt:
(1) Der Liefergegenstand ist unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen und entsprechender Wahl unsererseits nachzubessern oder neu zu liefern, wenn er sich innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellt. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Offensichtliche Mängel und solche, die durch eine Untersuchung des Liefergegenstandes nach Erhalt erkennbar sind, sind dagegen zur Erhaltung der Mängelrechte unverzüglich – spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Auslieferung an den Besteller – uns schriftlich anzuzeigen. Die vorstehenden Regeln gelten auch für Teillieferungen. Handelsübliche geringfügige Abweichungen in der Herstellung oder Farbgebung stellen keine Mängel dar.
(2) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
A. Ungeeignete, fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße, Schaden verursachende Lagerung, Verarbeitung oder Verwendung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder Dritte, sowie chemische, elektrochemische, elektrische oder sonstige üblicherweise den Liefergegenstand negativ beeinflussende Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind.
B. Verarbeitung oder Verwendung von Material, dessen Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist.
(4) Zur Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Rücksprache mit uns, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
(5) Maßnahmen zur Schadensminderung – wie z.B. der unverzügliche Versand von Ersatzware bei einem vermuteten
VIII. Haftung
(1) Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schaden, jedoch auf maximal den doppelten Nettorechnungswert der betroffenen Ware begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine von uns für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summen-Versicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Bestellers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
Im übrigen wird für leicht fahrlässig, durch einen Mangel des Liefergegenstandes verursachte Schäden nicht gehaftet.
(2) Unabhängig von einem Verschulden von uns bleibt eine etwaige Haftung von uns bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(3) Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt III Absatz (4) abschließend geregelt.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Auf alle Fälle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, jedoch maximal auf den doppelten Nettorechnungswert der betroffenen Ware begrenzt.
(5) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche wegen Schaden verursachender Verwendung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder Dritte.
(6) Besondere Hinweise
Polytec PT ist nicht Hersteller, sondern Vertriebspartner für Klebstoffe, Vergussmassen, Wärmeleitpasten und Preforms der Firmen Cotronics Corp., AOS Thermal Compounds, Resin Designs LLC und ASI Adhesive Systems Inc.. Deshalb führt Polytec PT keine Kontrolle dieser Produkte durch. Maßgebend ist die Endkontrolle beim jeweiligen Hersteller. Es obliegt dem Kunden, das von Polytec PT gelieferte Produkt auf die vertraglich bedungenen Produkteigenschaften und die Verwendungsmöglichkeiten zu untersuchen. Polytec PT kann nicht garantieren und dafür eintreten, dass die Klebstoffe und Vergussmassen durch den Kunden oder Dritte nicht Schaden verursachend verwandt werden.
IX. Ausfuhr-Kontrollbestimmungen
(1) Bestimmte Waren unterliegen deutschen und/oder US-amerikanischen Ausfuhr-Kontrollbestimmungen. Der Besteller verantwortet die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen im Falle der Weiterlieferung in das Ausland.
X. Sonstige Bestimmungen
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVL unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle die wirksame Bestimmung oder Handhabung, die den unwirksamen Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis entspricht oder am nähesten kommt. Die Gültigkeit unserer AVL wird im übrigen nicht berührt.
XI. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort ist für beide Teile D-76307 Karlsbad.
(2) Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten für beide Teile Karlsruhe und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Uns wird das Recht eingeräumt, Klage an jedem anderen, für den Besteller begründeten, Gerichtsstand zu erheben.
(3) Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) wird ausgeschlossen.
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Stand: 14.02.2018